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BörsVO NRW

§ 8 Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/8#abs-1 (1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung enthält die Zahl der von der Gruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrates und die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge, die vier Wochen nicht unterschreiten soll. Sie ist bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/8#abs-2 (2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, des durch sie vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/8#abs-3 (3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten die Vorlage der in § 2 Absatz 3 genannten Unterlagen an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn in der Amtsperiode keine Veränderungen eingetreten sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/8#abs-4 (4) Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur ein Kandidat benannt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/8#abs-5 (5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist fasst der Wahlausschuss die eingegangenen Vorschläge für jede Gruppe alphabetisch geordnet zu einem Wahlvorschlag zusammen. Sofern mehrere Vertreter eines Unternehmens oder von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz vorgeschlagen sind, berücksichtigt der Wahlausschuss den Kandidaten, auf den die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/8#abs-6 (6) Sind innerhalb der Einreichungsfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht in ausreichender Zahl eingereicht worden, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommen auch auf diese Weise nicht so viele Wahlvorschläge zustande, wie Sitze auf die bestimmte Wählergruppe entfallen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Börsenrates entsprechend. Der Wahlleiter hat die betreffende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/8#abs-7 (7) Der Wahlausschuss gibt die gruppenweise zusammengefassten Wahlvorschläge bekannt.

§ 7 § 9